Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 49 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 04.02.2015 – 1 A 2172/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 04.02.2015 – 1 A 1033/14Zitiert von 9
- VGH Hessen, 04.06.2014 – 1 A 651/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1071/12Zitiert von 2
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1075/12Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 03.04.2013 – 9 K 1135/12.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 1 A 1619/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 2237/22
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 2392/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, so muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit geleistet hat, die mindestens dreimal so lang war wie die fachspezifische Qualifizierung oder die Hochschulausbildung. Auf die Erstattung kann auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.